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Zur unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts

In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall war streitig, ob die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts erwerbsmindernd berücksichtigt werden kann.

Gegenstand einer Zuwendung im schenkungsteuerlichen Sinn kann auch ein Erbbaurecht sein. Der Inhaber eines Erbbaurechts ist danach gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Recht ist veräußerbar und vererblich.

Erwerbsmindernde Berücksichtigung der Erbbauzinsverpflichtung?

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Rahmen einer unentgeltlichen Zuwendung den Klägern (die Klägerin ist die Schwester der Ehefrau) einen Erbbaurechtsanteil übertragen. Diese sind damit gegenüber den Grundstückseigentümerinnen auch zur anteiligen Zahlung des entsprechenden Erbbauzinses verpflichtet. Mit ihrer Klage begehrten sie die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Erbbauzinsverpflichtung bei der Festsetzung der Schenkungsteuer. 

Gemischte Schenkungen und Schenkungen unter Leistungsauflagen

Bei sog. gemischten Schenkungen ist nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerlich relevant; dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den gemischten Schenkungen Schenkungen unter Leistungsauflagen gleichgestellt. Durch Leistungsauflagen werden dem Bedachten Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen auferlegt. Sie verpflichten den Empfänger der Schenkung zu Leistungen, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann, oder zur Befreiung des Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten.

Erbbaurecht als Ganzes anzusehen

Der Senat folgte in seinem Urteil vom 21.06.2018 (Az. 3 K 621/16 Erb) allerdings jener Auffassung im Schrifttum, die die Meinung vertritt, dass das Erbbaurecht nicht in einzelne Bestandteile, nämlich das Bebauungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen ist. Es handele sich bei der Erbbauzinsverpflichtung im vorliegenden Fall nicht um eine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern um ein reines Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümerinnen zustehe.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide als rechtmäßig erkannt. Die Revision wurde jedoch zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

(STB Web)

Artikel vom 12.08.2018