News aus Steuern, Wirtschaft & Recht

Zum Entgeltanspruch eines Pflegeheims bei Heimwechsel des Bewohners

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Frage entschieden, ob der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim zahlen muss, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Der Kläger war in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nachdem er einen anderen Heimplatz in einer auf die Pflege in seinem Fall spezialisierten Einrichtung fand, kündigte er seinen alten Heimplatz gemäß Wohn- und Betreuungsvertrag zum Monatsende. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. des Monats um.

Kläger zog schon zur Monatsmitte aus

Der Heimbetreiber stellte dem Kläger – nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Monatshälfte – Heimkosten für den gesamten Monat in Rechnung, die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Monatshälfte infolge des Auszugs insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung des bezahlten Betrags in Höhe von rund 1.500 Euro, was der Heimbetreiber jedoch ablehnte.

Vor Gericht machte der Kläger geltend, dass die Zahlung des Heimentgelts für die zweite Monatshälfte ohne Rechtsgrund erfolgt sei, da mit seinem Auszug am 14. seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung nach der entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch erloschen sei. Das Amtsgericht gab ihm Recht gegeben, auch die Berufung des Pflegeheimbetreibers hatte – bis auf zwei Berechnungsfehler – keinen Erfolg. Die Zahlungspflicht des Klägers endete vielmehr mit dem Tag seines Auszugs, stellt der BGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 (III ZR 292/17) fest.

Prinzip der tagesgleichen Vergütung

Die Regelung im Sozialgesetzbuch (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI), dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, bestimme, dass die im Gesamtheimentgelt zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach bestehe der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage), und endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt – oder wenn der Pflegebedürftige nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht.

Schutz vor doppelter Inanspruchnahme

Die Vorschrift bezwecke den Schutz des Heimbewohners (bzw. seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger würden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Dies habe den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 05.10.2018