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Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zu einer ertragsteuerlichen Organschaft entschieden hat.

Erteilt das Finanzamt einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das Finanzamt und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat.

Gebühr ist an den jeweiligen Antrag geknüpft

Im Streitfall hatten eine GmbH (Organträgerin) und eine AG (Organgesellschaft) beim Finanzamt einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das Finanzamt erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 Euro fest.

Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage mit Urteil vom 9. März 2016 (Az. I R 66/14) abgewiesen. Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 22.06.2016